FAQs ...was Dich vorab interessieren könnte
Wir haben hier die wichtigsten Fragen rund um die Ausbildung in der Pflege gesammelt.
Generalistik bedeutet die Zusammenführung mehrerer Berufe zu einem gemeinsamen Berufsbild. Durch die Reform werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zusammengeführt.
In der neuen sogenannten generalistischen Pflegeausbildung werden unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und allen Versorgungsbereichen vermittelt: in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege.
Wenn Sie sich für die Ausbildung interessieren sollten Sie gern mit Menschen zusammenarbeiten. Ebenso ist es wichtig, dass Sie gerne in einem Team arbeiten. Weitere wichtige Kompetenzen sind Zuverlässigkeit und Belastbarkeit. Gerne können Sie im Rahmen eines Praktikums ausprobieren, ob ein Ausbildung in der Pflege für Sie in Frage kommt.
Die generalistisch ausgebildeten Pflegekräfte können in allen Bereichen der Pflege arbeiten.
Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.
In der Ausbildung zum Pflegefachfrau /-mann sind Einsätze in folgenden Bereichen verpflichtend:
im Krankenhaus, im Altenheim, in der Kinderkrankenpflege, im ambulanten Pflegedienst, in der Psychiatrie
Im Kreiskrankenhaus in Frankenberg wird ausschließlich die generalistische Ausbildung angeboten.
Zum momentanen Zeitpunkt wird noch keine Pflegeausbildung in Teilzeit angeboten.
Gegenstand der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden.
Nein. Die Zwischenprüfung stellt keinen Berufsabschluss dar. Für einen Gesundheits- und Krankenpflegehelfer wird eine gesonderte staatliche Prüfung verlangt.
Den Antrag kann nur der Arbeitgeber stellen. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls an den Arbeitgeber.
*Fachliche Weisung zur beruflichen Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit
Nein. Das Pflegeberufegesetz enthält eine ausdrückliche Regelung, die das Erheben von Schulgeld verhindert.
Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.
In den vergangenen Jahren haben wir stets mehrere Absolventen/-innen in eine Anstellung am Kreiskrankenhaus übernommen. Uns ist sehr daran gelegen, unsere Azubis bei entsprechender Eignung für eine Stelle am Kreiskrankenhaus zu gewinnen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Übernahme.